Rechtssatz RS0090355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090355
Entscheidungsdatum
21.07.1987
Rechtssatz
Als Beteiligter am Vergehen nach § 136 StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt).Als Beteiligter am Vergehen nach Paragraph 136, StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090355
Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00075_8700000_003