Rechtssatz RS0090384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090384
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute (vgl US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. Einer eingehenden Prüfung dieser ursächlichen Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform bedarf es ganz besonders dann, wenn (bloß) psychische Beitragstäterschaft in Betracht zu ziehen ist.Eine noch vor der Diebstahlstat gegebene Zusage für eine erst nach der Vollendung des Diebstahls zu gewährende Hilfeleistung bei der Verwertung der Diebsbeute vergleiche US 7) könnte zwar als psychische Beitragstäterschaft gewertet werden, diese Annahme ist aber von einem kausalen Zusammenhang zwischen der Zusage und der Diebstahlstat, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, abhängig. Einer eingehenden Prüfung dieser ursächlichen Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform bedarf es ganz besonders dann, wenn (bloß) psychische Beitragstäterschaft in Betracht zu ziehen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 47/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 47/94
- 14 Os 67/14f
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 14 Os 67/14f
Auch
- 14 Os 27/15z
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 27/15z
Auch
- 14 Os 106/18x
Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 106/18x
Vgl
- 15 Os 124/19b
Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 124/19b
Vgl
- 14 Os 8/20p
Entscheidungstext OGH 17.03.2020 14 Os 8/20p
Vgl
- 11 Os 6/21y
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 6/21y
Vgl
- 15 Os 30/25p
Entscheidungstext OGH 30.04.2025 15 Os 30/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090384
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0110OS00047_9400000_001