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Rechtssatz RS0090385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090385

Geschäftszahl

11Os47/94

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Rechtssatz

Zur Abgrenzung eines kausalen psychischen Tatbeitrags zum Diebstahl von Hehlerei bei Zugehörigkeit der unmittelbaren Täter zu einer internationalen Autodiebstahlsbande und Schieberbande: Angesichts der einer solchen kriminellen Organisation zu Gebote stehenden Möglichkeiten versteht es sich nämlich keineswegs von selbst, daß der entweder als Beitragstäter zum Diebstahl oder aber als Hehlerei zu beurteilende Lenker der gestohlenen Fahrzeuge durch seine Beistandszusage die konkrete Tatbegehung zu beeinflussen vermochte und eine derartige Förderung der Diebstahlstat (und nicht bloß der nachfolgenden Verwertungshandlungen) auch in seinen Vorsatz aufgenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 47/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 11 Os 47/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090385

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0110OS00047_9400000_002