Rechtssatz RS0090388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090388
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Sowohl bei Waffen im technischen Sinn - wobei es sich keineswegs um verbotene Waffen handeln muß - als auch bei entgegen § 280 StGB angesammelter Munition handelt es sich um Deliktsgegenstände, deren Einziehung nach ihrer besonderen Beschaffenheit geboten ist.Sowohl bei Waffen im technischen Sinn - wobei es sich keineswegs um verbotene Waffen handeln muß - als auch bei entgegen Paragraph 280, StGB angesammelter Munition handelt es sich um Deliktsgegenstände, deren Einziehung nach ihrer besonderen Beschaffenheit geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090388
Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_001