Rechtssatz RS0090416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090416
Entscheidungsdatum
01.03.1994
Rechtssatz
Der Grundsatz der limitierten (quantitativen) Akzessorietät der Beihilfe besagt bloß, daß die Strafbarkeit des Beitragstäters objektiv die Verwirklichung des Versuchsstadiums des Delikts durch den geförderten unmittelbaren Täter voraussetzt und ist daher für die Frage der Wirkung des bei einem Täter vorliegenden Strafaufhebungsgrundes auf andere Tatbeteiligte ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090416
Dokumentnummer
JJR_19940301_OGH0002_0110OS00173_9300000_001