Rechtssatz RS0090423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090423
Geschäftszahl
10Os175/75; 13Os20/06z
Entscheidungsdatum
05.04.2006
Rechtssatz
Putativrücktritt setzt voraus, daß sich der Täter freiwillig und ernstlich entweder im Falle eines „beendeten" Versuches um die Erfolgsabwendung oder aber im Falle eines noch unbeendeten, aber zusammen mit anderen Beteiligten begangenen Versuches einer Straftat um die Verhinderung der Ausführung der Tat (durch die anderen) bemüht, ohne zu wissen, daß die Ausführung oder der Erfolg ohnehin schon - ohne sein Zutun - unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090423
Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0100OS00175_7500000_002