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Rechtssatz RS0090423×

Rechtssatz RS0090423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090423

Geschäftszahl

10Os175/75; 13Os20/06z

Entscheidungsdatum

05.04.2006

Rechtssatz

Putativrücktritt setzt voraus, daß sich der Täter freiwillig und ernstlich entweder im Falle eines „beendeten" Versuches um die Erfolgsabwendung oder aber im Falle eines noch unbeendeten, aber zusammen mit anderen Beteiligten begangenen Versuches einer Straftat um die Verhinderung der Ausführung der Tat (durch die anderen) bemüht, ohne zu wissen, daß die Ausführung oder der Erfolg ohnehin schon - ohne sein Zutun - unterblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 175/75
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 10 Os 175/75
  • 13 Os 20/06z
    Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 20/06z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090423

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0100OS00175_7500000_002