Rechtssatz RS0090447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090447
Entscheidungsdatum
30.10.1968
Rechtssatz
Bei Straftatbeständen, durch die, wie beim Verbrechen der Verführung zur Unzucht nach dem § 132 III StG, die Beeinflussung bestimmter Personengruppen durch den Täter in bestimmter Richtung unter Strafsanktion gestellt wird, liegt in der erfolglosen verpönten Einwirkung auf den Willen der geschützten Person regelmäßig schon eine ausführungsnahe Versuchshandlung im Sinne des § 8 StG (nunmehr § 15 StGB).Bei Straftatbeständen, durch die, wie beim Verbrechen der Verführung zur Unzucht nach dem Paragraph 132, römisch drei StG, die Beeinflussung bestimmter Personengruppen durch den Täter in bestimmter Richtung unter Strafsanktion gestellt wird, liegt in der erfolglosen verpönten Einwirkung auf den Willen der geschützten Person regelmäßig schon eine ausführungsnahe Versuchshandlung im Sinne des Paragraph 8, StG (nunmehr Paragraph 15, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090447
Dokumentnummer
JJR_19681030_OGH0002_0120OS00121_6800000_001