Rechtssatz RS0090466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090466
Entscheidungsdatum
24.01.1985
Rechtssatz
Die Einziehung einer bei einem Diebstahl mit Waffen mitgeführten Harpune ist wegen ihrer besonderen Beschaffenheit geboten, weil ein solcher Gegenstand primär als Angriffsmittel dient und ihm daher eine spezifische kriminelle Gefährlichkeit innewohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090466
Dokumentnummer
JJR_19850124_OGH0002_0120OS00153_8400000_001