Rechtssatz RS0090480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090480
Entscheidungsdatum
04.03.1987
Rechtssatz
Stellt sich das abgenötigte Vorzeigen der Barschaft nur als Vorphase in einem einheitlichen Tatgeschehen zum Raub dar, so scheidet ein qualifizierter Versuch (Raubversuch), durch den die Freiheit der Willensentschließlung allein (§ 105 StGB) verletzt worden wäre, aus.Stellt sich das abgenötigte Vorzeigen der Barschaft nur als Vorphase in einem einheitlichen Tatgeschehen zum Raub dar, so scheidet ein qualifizierter Versuch (Raubversuch), durch den die Freiheit der Willensentschließlung allein (Paragraph 105, StGB) verletzt worden wäre, aus.
Entscheidungstexte
- 10 Os 122/80
Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 122/80
- 9 Os 7/87
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 9 Os 7/87
Vgl; Beisatz: Zur Frage des qualifizierten Versuchs beim Raub (§ 99, § 105 oder § 107 StGB?). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090480
Dokumentnummer
JJR_19800930_OGH0002_0100OS00122_8000000_001