Rechtssatz RS0090491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090491
Geschäftszahl
10Os33/87 (10Os34/87)
Entscheidungsdatum
12.05.1987
Rechtssatz
Zur Annahme eines Nötigungs-Versuchs (§ 15 zu § 105 Abs 1 StGB) bedarf es nicht der wirklichen Erregung begründeter Besorgnisse beim Bedrohten in Ansehung einer Verwirklichung des ihm angedrohten Übels durch den Täter, sofern nur dessen Vorsatz (auch) darauf abzielt und die Drohung objektiv dazu geeignet ist.Zur Annahme eines Nötigungs-Versuchs (Paragraph 15, zu Paragraph 105, Absatz eins, StGB) bedarf es nicht der wirklichen Erregung begründeter Besorgnisse beim Bedrohten in Ansehung einer Verwirklichung des ihm angedrohten Übels durch den Täter, sofern nur dessen Vorsatz (auch) darauf abzielt und die Drohung objektiv dazu geeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090491
Dokumentnummer
JJR_19870512_OGH0002_0100OS00033_8700000_001