Rechtssatz RS0090493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090493
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
Ein Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB kann auch in der Zusicherung von Aufpasserdiensten bestehen, selbst wenn sich der Zusichernde zum Zeitpunkt der Tatbegehung dann nicht mehr in einer örtlichen Nahebeziehung zum Tatort befand.Ein Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des Paragraph 12, StGB kann auch in der Zusicherung von Aufpasserdiensten bestehen, selbst wenn sich der Zusichernde zum Zeitpunkt der Tatbegehung dann nicht mehr in einer örtlichen Nahebeziehung zum Tatort befand.
Entscheidungstexte
- 10 Os 167/86
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 10 Os 167/86
- 14 Os 116/99
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 14 Os 116/99
nur: Ein Tatbeitrag im Sinn des dritten Falles des § 12 StGB kann auch in der Zusicherung von Aufpasserdiensten bestehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090493
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0100OS00167_8600000_001