Rechtssatz RS0090498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090498
Geschäftszahl
12Os49/72; 11Os87/74
Entscheidungsdatum
24.10.1974
Rechtssatz
Liegt Versuch der strafbaren Handlung durch Mittäter vor, kommt freiwilliger Rücktritt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Mittäter aus freiem Willensentschluß von der weiteren Ausführung des strafbaren Tatbestandes absehen oder wenn ein Mittäter, weil er seinen deliktischen Willensentschluß aus freien Stücken geändert hat und nicht mehr an der Verübung der strafbaren Handlung mitwirken will, auf die anderen Mittäter mit Erfolg einwirkt, ebenfalls von einer Tatvollendung Abstand zu nehmen oder wenn er im Falle der Erfolglosigkeit der Einwirkung jedenfalls Schritte unternimmt, um den Eintritt des strafgesetzwidrigen Erfolges zu verhindern.
Anmerkung: Trotz Zitierung insbesondere der SSt 24/47 und von Rittler 2. Auflage I 288 setzt der OGH für die letzte Alternative die tatsächliche Verhinderung des strafgesetzwidrigen Erfolges nicht voraus.Anmerkung: Trotz Zitierung insbesondere der SSt 24/47 und von Rittler 2. Auflage römisch eins 288 setzt der OGH für die letzte Alternative die tatsächliche Verhinderung des strafgesetzwidrigen Erfolges nicht voraus.
Entscheidungstexte
- 12 Os 49/72
Entscheidungstext OGH 30.05.1972 12 Os 49/72
Veröff: EvBl 1973/20 S 49
- 11 Os 87/74
Entscheidungstext OGH 24.10.1974 11 Os 87/74
Vgl; Veröff: EvBl 1975/168 S 329
Schlagworte
Anmerkung: § 16 Abs 1 fordert, wenn mehrere Beteiligte an der
Tatausführung beteiligt sind, daß der Rücktretende die Ausführung
verhindert oder (im Falle eines beendeten Versuchs) den Erfolg
abwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090498
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0120OS00049_7200000_004