Rechtssatz RS0090503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090503
Entscheidungsdatum
13.09.1984
Rechtssatz
Die bloße Anwesenheit eines schweigenden Begleiters kann (nur) dann als sonstige Beiteiligung eines Komplizen zur Nötigung in Betracht kommen, wenn dadurch dem vom primär ausführenden Täter gebrauchten Nötigungsmittel vorsätzlich erhöhter Nachdruck verliehen wird (vgl SSt 33/61).Die bloße Anwesenheit eines schweigenden Begleiters kann (nur) dann als sonstige Beiteiligung eines Komplizen zur Nötigung in Betracht kommen, wenn dadurch dem vom primär ausführenden Täter gebrauchten Nötigungsmittel vorsätzlich erhöhter Nachdruck verliehen wird vergleiche SSt 33/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090503
Dokumentnummer
JJR_19840913_OGH0002_0120OS00091_8400000_001