Rechtssatz RS0090507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090507
Entscheidungsdatum
05.10.1978
Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die (festgestellte) Rückzahlungsverpflichtung kann die Gewährung eines unverzinslichen Gelddarlehens weder als Geschenk noch als sonstige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs 1 StGB beurteilt werden. Gleiches gilt für die durch die Darlehensgewährung eingeräumte Möglichkeit einer Nutzung des überlassenen Kapitalsbetrages und der Ersparnis der sonst üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen. Verfall ist daher nicht möglich.Mit Rücksicht auf die (festgestellte) Rückzahlungsverpflichtung kann die Gewährung eines unverzinslichen Gelddarlehens weder als Geschenk noch als sonstige Zuwendung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StGB beurteilt werden. Gleiches gilt für die durch die Darlehensgewährung eingeräumte Möglichkeit einer Nutzung des überlassenen Kapitalsbetrages und der Ersparnis der sonst üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen. Verfall ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090507
Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_012