Rechtssatz RS0090509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090509
Entscheidungsdatum
16.03.1976
Rechtssatz
Kein Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter auf die Vorbereitung eines von ihm noch vor dem erwarteten Eintritt des Erfolges seiner Tat für einen (ungewissen) Zeitpunkt danach ins Auge gefaßten Schadensgutmachung beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090509
Dokumentnummer
JJR_19760316_OGH0002_0120OS00156_7500000_001