Rechtssatz RS0090520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090520
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Rechtssatz
Die Anwendung des § 21 Abs 2 StGB erfordert, daß einerseits die konkrete (Anlaßtat) Tat unter dem Einfluß der höhergradigen Abartigkeit begangen worden ist, also zwischen dieser und jener ein Kausalzusammenhang besteht, und andererseits, daß die in der Anlaßtat zum Ausdruck kommende (also rechtsgutspezifische) spezifische Gefährlichkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist. Daß die tatauslösende und prognostisch fortwirkende (seelische) Abartigkeit lediglich auf einen bestimmten (nämlich den sexuellen) Bereich beschränkt ist, ist für die Beurteilung nach § 21 StGB bedeutungslos.Die Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfordert, daß einerseits die konkrete (Anlaßtat) Tat unter dem Einfluß der höhergradigen Abartigkeit begangen worden ist, also zwischen dieser und jener ein Kausalzusammenhang besteht, und andererseits, daß die in der Anlaßtat zum Ausdruck kommende (also rechtsgutspezifische) spezifische Gefährlichkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist. Daß die tatauslösende und prognostisch fortwirkende (seelische) Abartigkeit lediglich auf einen bestimmten (nämlich den sexuellen) Bereich beschränkt ist, ist für die Beurteilung nach Paragraph 21, StGB bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090520
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0140OS00147_8700000_002