Rechtssatz RS0090529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090529
Entscheidungsdatum
19.05.2011
Rechtssatz
Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94).Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 Paragraph 12, Rz 94).
Entscheidungstexte
- 11 Os 15/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 11 Os 15/93
- 15 Os 124/05g
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 124/05g
Auch; nur: Die Strafbarkeit der Beitragshandlung hängt nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94). (T1)
- 11 Os 24/11f
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090529
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19930406_OGH0002_0110OS00015_9300000_001