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Rechtssatz RS0090531

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090531

Geschäftszahl

11Os87/84

Entscheidungsdatum

24.10.1974

Rechtssatz

Verläßt ein Mittäter, nachdem er im gemeinsamen bösen Vorsatz mit den übrigen Tätern eine zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes führende Handlung (Versuchshandlung) unternommen hat, den Tatort, ohne hievon seine Mittäter zu verständigen und ohne Schritte zur Verhinderung des Eintritts des strafgesetzwidrigen Erfolgs zu unternehmen, und verhindert er solcherart die Weiterführung der strafbaren Handlung durch seine Mittäter nicht auch tatsächlich, so liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 87/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1974 11 Os 87/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090531

Dokumentnummer

JJR_19741024_OGH0002_0110OS00087_8400000_001