Rechtssatz RS0090531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090531
Entscheidungsdatum
24.10.1974
Rechtssatz
Verläßt ein Mittäter, nachdem er im gemeinsamen bösen Vorsatz mit den übrigen Tätern eine zur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes führende Handlung (Versuchshandlung) unternommen hat, den Tatort, ohne hievon seine Mittäter zu verständigen und ohne Schritte zur Verhinderung des Eintritts des strafgesetzwidrigen Erfolgs zu unternehmen, und verhindert er solcherart die Weiterführung der strafbaren Handlung durch seine Mittäter nicht auch tatsächlich, so liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090531
Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0110OS00087_8400000_001