Rechtssatz RS0090562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090562
Entscheidungsdatum
14.07.1981
Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund nach § 277 Abs 2 StGB wird auch dann wirksam, wenn die geplante strafbare Handlung bereits bis ins Versuchsstadium gediehen, aber infolge eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch straflos geworden ist.Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 277, Absatz 2, StGB wird auch dann wirksam, wenn die geplante strafbare Handlung bereits bis ins Versuchsstadium gediehen, aber infolge eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch straflos geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090562
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0100OS00079_8100000_002