Rechtssatz RS0090573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090573
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Rechtssatz
Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 13 Os 72/90
Entscheidungstext OGH 09.01.1991 13 Os 72/90
- 17 Os 4/17t
Entscheidungstext OGH 06.03.2017 17 Os 4/17t
Auch;Beisatz: Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert. Die Verjährungsfrist beginnt daher iSd § 57 Abs 2 StGB erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen. (T1)
Beisatz: Zu unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG. (T2)
- 15 Os 129/17k
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
Auch; Beisatz: § 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert. (T3)
Beisatz: Hier: Verhetzung im Internet als Dauerdelikt. (T4)
- 11 Os 66/18t
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 11 Os 66/18t
Vgl auch; Beisatz: Für ein Medieninhaltsdelikt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, also eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, gilt gemäß § 28 MedienG die Spezialvorschrift des § 32 MedienG. Danach beginnt die Frist der Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts zu der Zeit, da mit der Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB, der eine Regelung für Erfolgsdelikte enthält, ist ausdrücklich nicht anzuwenden (so schon 15 Os 129/17k). Unabhängig von der Dauer der Verbreitung beginnt die Verjährungsfrist daher mit dem Zeitpunkt des Beginns der Verbreitung (auch) im Inland. (T5)
- 12 Os 97/18h
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 97/18h
Vgl auch; Beis wie T5
- 15 Os 117/18x
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 117/18x
Auch; Beis wie T1
- 11 Os 60/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 60/19m
nur T1
- 14 Ns 74/19x
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Ns 74/19x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 14 Os 80/26k
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 80/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090573
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19910109_OGH0002_0130OS00072_9000000_001