Rechtssatz RS0090585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090585
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Streicheln der Beine bereits bei Beginn der eigentlichen Ausführungshandlung im Sinn der §§ 15 Abs 1, 211 Abs 1 StGB, nämlich der durch Zärtlichkeiten unternommenen Verführung der (leiblichen) Tochter zu einem tatplangemäß unmittelbar anschließenden Beischlaf.Streicheln der Beine bereits bei Beginn der eigentlichen Ausführungshandlung im Sinn der Paragraphen 15, Absatz eins, 211, Absatz eins, StGB, nämlich der durch Zärtlichkeiten unternommenen Verführung der (leiblichen) Tochter zu einem tatplangemäß unmittelbar anschließenden Beischlaf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090585
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0090OS00066_8600000_001