Rechtssatz RS0090614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090614
Geschäftszahl
16Os13/90; 13Os35/91; 13Os62/92 (13Os63/92); 15Os108/99; 15Os103/23w
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Rechtssatz
Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, sondern nach der immanenten Zielsetzung dieser Bestimmung auch dann, wenn ein als Bestimmungstäter und/oder Beitragstäter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der die Tat als unmittelbarer Täter begangen hat.Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, sondern nach der immanenten Zielsetzung dieser Bestimmung auch dann, wenn ein als Bestimmungstäter und/oder Beitragstäter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der die Tat als unmittelbarer Täter begangen hat.
Entscheidungstexte
- 16 Os 13/90
Entscheidungstext OGH 19.10.1990 16 Os 13/90
Veröff: EvBl 1991/48 S 208 = JBl 1991,603
- 13 Os 35/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 35/91
Vgl auch; nur: Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. (T1)
- 13 Os 62/92
Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 62/92
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Unterlassung einer indizierten Eventualfrage nach Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft macht das Urteil nichtig im Sinn des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T2) Veröff: RZ 1993/31 S 96
- 15 Os 108/99
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 15 Os 108/99
- 15 Os 103/23w
Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 103/23w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090614
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_002