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Rechtssatz RS0090664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090664

Geschäftszahl

12Os143/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Rechtssatz

Dem Umstand, daß der Dieb bei der Tat von Polizisten beobachtet, von diesen nach Verlassen des Tatorts verfolgt und schließlich mit der Beute festgenommen wurde, kommt keine Bedeutung zu. Versuch käme nämlich nur dann in Betracht, wenn der Gewahrsamsbruch vom Bestohlenen oder einer von diesem mit der Sicherung seines Gewahrsams betrauten Person beobachtet worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090664

Dokumentnummer

JJR_19951109_OGH0002_0120OS00143_9500000_001