Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090693×

Rechtssatz RS0090693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090693

Geschäftszahl

15Os82/88

Entscheidungsdatum

30.08.1988

Rechtssatz

Die für die Strafbemessung maßgebende Schuld des Täters (Paragraph 32, StGB) wird beim Totschlag regelmäßig durch das Ausmaß der allgemeinen Begreiflichkeit des tatbestandsmäßigen Affekts, die sich auch auf dessen tatkausale Heftigkeit erstrecken muß, entscheidend mitgeprägt:

je größer die Wahrscheinlichkeit zu veranschlagen ist, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in der Situation des Täters in eine derartige Gemütsverfassung geraten könnte, desto geringer ist dessen Schuld, je geringer diese Wahrscheinlichkeit, desto größer seine Schuld.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 82/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 15 Os 82/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090693

Dokumentnummer

JJR_19880830_OGH0002_0150OS00082_8800000_001