Rechtssatz RS0090718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090718
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Ist eine Ware elektronisch gesichert, so verliert der berechtigte Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt durch bloßes Einstecken der Ware noch nicht, weil seine Zugriffsmöglichkeit weiterhin gegeben ist. Wird der Täter beim Verlassen des Geschäftes auf Grund des Signales des von einem Bediensteten überwachten Magnetschranken gestellt, so ist der Diebstahl bloß versucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090718
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0140OS00081_9500000_001