Rechtssatz RS0090747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090747
Geschäftszahl
12Os24/68; 10Os13/85
Entscheidungsdatum
04.06.1985
Rechtssatz
Der Diebstahl ist mit der Entziehung der Diebsbeute aus dem Besitz des Bestohlenen vollendet. Der Umstand, daß der Dieb die bereits längst in Sicherheit gebrachte Diebsbeute (hier: verschlossener Panzerschrank) erst später - erfolglos - zu erbrechen versuchte, vermag das schon vollendete Delikt nicht mehr in die Begehungsform des Versuches zurückzuverwandeln (vgl auch SSt 36/8).Der Diebstahl ist mit der Entziehung der Diebsbeute aus dem Besitz des Bestohlenen vollendet. Der Umstand, daß der Dieb die bereits längst in Sicherheit gebrachte Diebsbeute (hier: verschlossener Panzerschrank) erst später - erfolglos - zu erbrechen versuchte, vermag das schon vollendete Delikt nicht mehr in die Begehungsform des Versuches zurückzuverwandeln vergleiche auch SSt 36/8).
Entscheidungstexte
- 12 Os 24/68
Entscheidungstext OGH 01.03.1968 12 Os 24/68
Veröff: EvBl 1968/367 S 579
- 10 Os 13/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 10 Os 13/85
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0090747
Dokumentnummer
JJR_19680301_OGH0002_0120OS00024_6800000_001