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Rechtssatz RS0090774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090774

Geschäftszahl

9Os112/80

Entscheidungsdatum

24.11.1981

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts ist, daß jeder Teilakt die Tatbestandsmerkmale derselben strafgesetzlichen Norm erfüllt, der Tathergang gleichartig ist, ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, dasselbe Rechtsgut verletzt wird und Einheitlichkeit des Vorsatzes gegeben ist. Von einem zeitlichen Zusammenhang kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen zwei aufeinanderfolgenden Akten eine so lange Zeitspanne verstrich, daß für den ersten Akt sogar schon die zeitlichen Voraussetzungen für eine Verjährung eintraten.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 112/80
    Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 112/80
    Veröff: SSt 52/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090774

Dokumentnummer

JJR_19811124_OGH0002_0090OS00112_8000000_001