Rechtssatz RS0090790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090790
Geschäftszahl
10Os220/84; 13Os178/95 (13Os179/95); 11Os183/97
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Gemäß § 31 StGB ist eine Zusatzstrafe nur dann zu verhängen, wenn ein bereits Bestrafter neuerlich wegen einer anderen Tat verurteilt wird. Bei Identität der zur Aburteilung gelangenden Tat mit jener, für die bereits im Ausland eine Strafe verhängt wurde, muß es mit der Anrechnung (§ 66 bzw § 38 StGB) der im Ausland etwa verbüßten Strafhaft bzw Untersuchungshaft sein Bewenden haben.Gemäß Paragraph 31, StGB ist eine Zusatzstrafe nur dann zu verhängen, wenn ein bereits Bestrafter neuerlich wegen einer anderen Tat verurteilt wird. Bei Identität der zur Aburteilung gelangenden Tat mit jener, für die bereits im Ausland eine Strafe verhängt wurde, muß es mit der Anrechnung (Paragraph 66, bzw Paragraph 38, StGB) der im Ausland etwa verbüßten Strafhaft bzw Untersuchungshaft sein Bewenden haben.
Entscheidungstexte
- 10 Os 220/84
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 10 Os 220/84
- 13 Os 178/95
Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 178/95
Vgl auch
- 11 Os 183/97
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 183/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090790
Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00220_8400000_001