Rechtssatz RS0090797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090797
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Norm
EGV Maastricht Art61
EGV Maastricht Art74
EGV Maastricht Art84
EWGV Art61 Abs1
EWGV Art74
EWGV Art84
Rechtssatz
Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs sind gemäß Art 61 Abs 1 EGV von den allgemeinen Vorschriften des Dienstleistungsverkehrs ausgenommen; für sie gelten die Sondervorschriften der Art 74 bis 84. Art 84 Abs 1 EGV beschränkt die Geltung der Art 74 bis 83 auf den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr; nach Art 84 Abs 2 EGV kann der Rat darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Da jedoch auch See- und Luftverkehr unter den Titel "Verkehr" fallen, gilt Art 61 Abs 1 EGV auch für diese Verkehrsträger. Für See- und Luftverkehr ist der freie Dienstleistungsverkehr mit den Mitteln einer gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen.Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs sind gemäß Artikel 61, Absatz eins, EGV von den allgemeinen Vorschriften des Dienstleistungsverkehrs ausgenommen; für sie gelten die Sondervorschriften der Artikel 74 bis 84, Artikel 84, Absatz eins, EGV beschränkt die Geltung der Artikel 74 bis 83 auf den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr; nach Artikel 84, Absatz 2, EGV kann der Rat darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind. Da jedoch auch See- und Luftverkehr unter den Titel "Verkehr" fallen, gilt Artikel 61, Absatz eins, EGV auch für diese Verkehrsträger. Für See- und Luftverkehr ist der freie Dienstleistungsverkehr mit den Mitteln einer gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090797
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00078_9500000_002