Rechtssatz RS0090802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090802
Entscheidungsdatum
16.03.1972
Rechtssatz
Bloß auf künftige eigene Handlungen abzielende Gesinnungsäußerungen sind im allgemeinen nicht strafbar, bei einer Einwirkung auf einen anderen zur Begehung einer strafbaren Handlung wird aber ein von eigener Willensbetätigung unabhängiges Geschehen in Gang gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090802
Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0120OS00241_7100000_002