Rechtssatz RS0090805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090805
Geschäftszahl
11Os102/72; 13Os76/75; 12Os20/76; 9Os22/79; 9Os13/80
Entscheidungsdatum
18.03.1980
Rechtssatz
Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO im Sinne des § 290 Abs 1 StPO vorzugehen.Wenn eine Tat sowohl bei Mittäterschaft als auch bei Mitschuld demselben Strafsatz unterliegt, gereicht die Beurteilung als Mittäterschaft und nicht - richtigerweise - als Mitschuld dem Angeklagten zum Nachteil; es ist daher auch bei Nichtgeltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 102/72
Entscheidungstext OGH 23.10.1972 11 Os 102/72
Veröff: EvBl 1973/70 S 157
- 13 Os 76/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 13 Os 76/75
Beisatz: Auch nach der Strafrechtsreform. (T1) Veröff: SSt 46/81 = EvBl 1976/133 S 244 = RZ 1976/62 S 100 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel)
- 12 Os 20/76
Entscheidungstext OGH 30.03.1976 12 Os 20/76
Vgl aber; Beisatz: Die Bekämpfung der Wertung als Bestimmungstäter anstatt als (Mittäter) Täter macht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht zum Vorteil des Angeklagten geltend, da durch den Ausspruch, ein Tatverhalten sei teils als Bestimmen ("Anstiftung"), teils als sonstiger Tatbeitrag ("Beihilfe") und nicht als unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft zu beurteilen, keine Benachteiligung eintreten kann, zumal das Gewicht des Tatbeitrages in allen drei Fällen gleich hoch zu veranschlagen wäre. (T2) Veröff: RZ 1976/77 S 120
- 9 Os 22/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 9 Os 22/79
Vgl aber
- 9 Os 13/80
Entscheidungstext OGH 18.03.1980 9 Os 13/80
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090805
Dokumentnummer
JJR_19721023_OGH0002_0110OS00102_7200000_002