Rechtssatz RS0090827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090827
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Wird ein Slogan von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine ärztliche Empfehlung verstanden, so liegt in seiner Verwendung keine sittenwidrige (§ 1 UWG) Umgehung des Verbotes gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des § 9 Abs 1 lit b LMG ("Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken").Wird ein Slogan von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine ärztliche Empfehlung verstanden, so liegt in seiner Verwendung keine sittenwidrige (Paragraph eins, UWG) Umgehung des Verbotes gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG ("Ihr Zahnarzt wird es Ihnen danken").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090827
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00068_9500000_001