Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090840×

Rechtssatz RS0090840

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090840

Geschäftszahl

10Os153/79

Entscheidungsdatum

28.11.1979

Rechtssatz

Ist ein Delikt ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht, während das andere Delikt zwar ebenfalls eine Freiheitsstrafdrohung (im gleichen Ausmaß) enthält, wobei aber wahlweise auch eine (primär zu verhängende) Geldstrafe angedroht ist, so ist letztere Strafdrohung - im gesamten gesehen - milder; es ist daher die ausschließlich auf Freiheitsstrafe lautende Strafdrohung anzuwenden (hier: Paragraph 198, Absatz eins, StGB und Paragraph 146, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090840

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0100OS00153_7900000_001