Rechtssatz RS0090840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090840
Entscheidungsdatum
28.11.1979
Rechtssatz
Ist ein Delikt ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht, während das andere Delikt zwar ebenfalls eine Freiheitsstrafdrohung (im gleichen Ausmaß) enthält, wobei aber wahlweise auch eine (primär zu verhängende) Geldstrafe angedroht ist, so ist letztere Strafdrohung - im gesamten gesehen - milder; es ist daher die ausschließlich auf Freiheitsstrafe lautende Strafdrohung anzuwenden (hier: § 198 Abs 1 StGB und § 146 StGB).Ist ein Delikt ausschließlich mit Freiheitsstrafe bedroht, während das andere Delikt zwar ebenfalls eine Freiheitsstrafdrohung (im gleichen Ausmaß) enthält, wobei aber wahlweise auch eine (primär zu verhängende) Geldstrafe angedroht ist, so ist letztere Strafdrohung - im gesamten gesehen - milder; es ist daher die ausschließlich auf Freiheitsstrafe lautende Strafdrohung anzuwenden (hier: Paragraph 198, Absatz eins, StGB und Paragraph 146, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090840
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00153_7900000_001