Rechtssatz RS0090854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090854
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Rechtssatz
Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des § 39 StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.Auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist und an sich die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gegeben sind, muß das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090854
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0100OS00031_8300000_001