Rechtssatz RS0090855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090855
Entscheidungsdatum
12.12.1972
Rechtssatz
Eine unbedingte Geldstrafe kann gegenüber einer bedingten Freiheitsstrafe durchaus als mildere Strafe angesehen werden. Eine Berufung, mit der die Umwandlung einer bedingten Freiheitsstrafe in eine unbedingte Geldstrafe angestrebt wird, ist daher als zugunsten des Angeklagten ausgeführt und somit zulässig anzusehen.
Schlagworte
Anmerkung: Damit ist die frühere Rechtsprechung, wonach die bedingte
Freiheitsstrafe gegenüber einer unbedingten Geldstrafe die mildere
Strafe ist, überholt (zur früheren Judikatur vgl insbesondere:
19.01.1953, 5 Os 1295/52; Veröff: SSt 24/9 = JBl 1953,300
29.06.1960, 9 Os 175/60; Veröff: SSt 31/69 = ZVR 1961/24
23.09.1969, 10 Os 187/69 - 10 Os 192/69
21.01.1970, 12 Os 306/69
26.04.1972, 11 Os 43/72)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090855
Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0110OS00169_7200000_001