Rechtssatz RS0090864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090864
Geschäftszahl
16Os1/89; 11Os51/92; 11Os128/16g (11Os129/16d)
Entscheidungsdatum
14.02.2017
Rechtssatz
Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen Paragraph 288 und Paragraph 297, StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal Paragraph 297, StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach Paragraph 288, StGB hinausgeht; umso weniger trifft es zum wenn zunächst ein Zeuge zur falschen Beweisaussage bestimmt und er sodann (überdies) vom Täter verleumdet wird, sodaß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage realkonkurrierend mit Verleumdung zusammentrifft.
Entscheidungstexte
- 16 Os 1/89
Entscheidungstext OGH 21.04.1989 16 Os 1/89
Veröff: SSt 60/30 = JBl 1989,666 = EvBl 1989/177 S 692
- 11 Os 51/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 11 Os 51/92
Vgl auch; nur: Konsumtion setzt voraus, daß bei wertabwägender Auslegung durch die Unterstellung der Tat unter einen der mehreren (formal erfüllten) Tatbestände der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfaßt und abgegolten wird. Das trifft im Verhältnis zwischen § 288 und § 297 StGB (schon) im Fall tateinheitlichen Zusammentreffens nicht zu, zumal § 297 StGB zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich die Rechtspflege schützt und somit dessen Schutzzweck über den des Delikts nach § 288 StGB hinausgeht. (T1)
- 11 Os 128/16g
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090864
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19890421_OGH0002_0160OS00001_8900000_001