Rechtssatz RS0090875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090875
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Rechtssatz
Vertreibt ein Händler Waren (hier: Tresore), die vom Erzeuger mit einer Prüfplakette versehen sind, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen, so macht sich der Händler mit dem Vertrieb dieser Ware die Angaben zu eigen, die sich aus dem Vertrieb dieser Ware ergeben. Dazu gehört die in der Prüfplakette liegende Angabe, daß die Waren geprüft und zugelassen sind. Diese - zur Irreführung geeignete - Angabe ist auch eine Angabe des Händlers; der Händler ist, ebenso wie der Erzeuger, unmittelbarer Täter des damit begangenen Wettbewerbsverstoßes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090875
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_001