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Rechtssatz RS0090876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090876

Geschäftszahl

4Ob79/95

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Rechtssatz

Ist der Vertrieb von Ware deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in einer Aufmachung vertrieben wird, die zur Irreführung geeignet ist, so muß sich das Vertriebsunternehmen, das mit dem Vertrieb der Ware die in der Aufmachung liegenden Angaben macht, diese Aufmachung zurechnen lassen.

Ist der Vertrieb von Ware hingegen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in sittenwidriger Weise nachgeahmt wurde, so ist das Vertriebsunternehmen am Wettbewerbsverstoß selbst durch den Vertrieb allein noch nicht beteiligt. Das Vertriebsunternehmen haftet aber, wenn es den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090876

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_002