Rechtssatz RS0090876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090876
Entscheidungsdatum
05.12.1995
Rechtssatz
Ist der Vertrieb von Ware deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in einer Aufmachung vertrieben wird, die zur Irreführung geeignet ist, so muß sich das Vertriebsunternehmen, das mit dem Vertrieb der Ware die in der Aufmachung liegenden Angaben macht, diese Aufmachung zurechnen lassen.
Ist der Vertrieb von Ware hingegen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in sittenwidriger Weise nachgeahmt wurde, so ist das Vertriebsunternehmen am Wettbewerbsverstoß selbst durch den Vertrieb allein noch nicht beteiligt. Das Vertriebsunternehmen haftet aber, wenn es den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090876
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00079_9500000_002