Rechtssatz RS0090894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090894
Entscheidungsdatum
11.01.1983
Rechtssatz
Das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, für die gemäß § 28 Abs 2 StGB gesonderte Strafen zu verhängen sind, bildet auch dann keinen Erschwerungsgrund, wenn die gebotene Strafkumulierung - unangefochten - unterlassen wurde.Das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, für die gemäß Paragraph 28, Absatz 2, StGB gesonderte Strafen zu verhängen sind, bildet auch dann keinen Erschwerungsgrund, wenn die gebotene Strafkumulierung - unangefochten - unterlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090894
Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0090OS00181_8200000_001