Rechtssatz RS0090900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090900
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Angeklagte den Amtsmißbrauch als leitender Beamter des Staatspolizeilichen Dienstes setzte und damit dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt und der Staatspolizei im besonderen geschadet hat, kann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090900
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_004