Rechtssatz RS0090949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090949
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Ob im Falle der Verurteilung eines hohen Richters in leitender Position allein wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt als erschwerend gewertet werden dürfte, daß dadurch das Ansehen der Justiz bzw des Richterstandes in der Öffentlichkeit geschädigt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil dieser Erschwerungsgrund dem Angeklagten jedenfalls im Zusammenhang mit den von ihm abgelegten Falschaussagen zur Last fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090949
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_005