Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0090990×

Rechtssatz RS0090990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0090990

Geschäftszahl

15Os171/94; 15Os122/97 (15Os123/97)

Entscheidungsdatum

25.09.1997

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund der "besonders verwerflichen Vorgangsweise" wurde trotz der Verurteilung wegen "Bedrängnisdiebstahls" (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu Recht herangezogen, weil nicht nur die schwere physische und/oder psychische Behinderung der Tatopfer ausgenützt wurde, sondern zusätzlich die gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise von Vorstellungen bestimmt war, die nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen besonders verachtenswert sind und deren Abscheu hervorrufen, indem sich die Täter zumeist als Vertreter der Heimhilfe ausgaben, somit unter Ausnützung bestehender amtlich-sozialer Kontakte unter dem Vorwand, als Besuchsdienst bzw als Besuchskontrolldienst, also zum Zweck der Linderung der bestehenden Hilflosigkeit zu kommen, Eintritt in die Wohnungen der insbesondere wegen der Erwartung lindernder Hilfe arglosen Opfer verschafften. Unter diesen Umständen kann daher von einer zu ihrem Nachteil erfolgten - der Sache nach geltend gemachten - "Doppelverwertung" keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 171/94
  • 15 Os 122/97
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 122/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Diebstahl der Handtasche samt Geld einer durch den Vergewaltigungsversuch hilflosen Frau durch denselben Täter; keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090990

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00171_9400000_003