Rechtssatz RS0090993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090993
Entscheidungsdatum
10.01.1984
Rechtssatz
Es gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können (vgl ÖJZ-LSK 1983/120).Es gehören die Wiederholung der Diebstähle, der rasche Rückfall des Berufungswerbers sowie seine einschlägigen Vorstrafen - mögen auch diese Umstände bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein - keineswegs zu den begrifflichen Voraussetzungen dieses qualifizierenden Umstands, sodaß sie bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben können vergleiche ÖJZ-LSK 1983/120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090993
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0100OS00189_8300000_002