Rechtssatz RS0091031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091031
Entscheidungsdatum
09.04.1986
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmaß an. Daß die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen das im § 43 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmaß übersteigt, schließt die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht generell aus.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmaß an. Daß die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen das im Paragraph 43, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB vorgesehene Höchstmaß übersteigt, schließt die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht generell aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091031
Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0090OS00019_8600000_001