Rechtssatz RS0091032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091032
Geschäftszahl
12Os108/93 (12Os143/93)
Entscheidungsdatum
07.10.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß die später Ermordete einen der Täter, dem sie zur Heirat versprochen worden war, und seine Familie verlassen hatte, vermag beim Verbrechen des Mordes weder den Unrechtsgehalt noch den Schuldgehalt nennenswert zu mindern (und zwar auch dann, wenn diesem Umstand nach den Sitten und Gebräuchen jenes Kulturkreises, dem die Beteiligten angehören, größere Bedeutung zukommt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091032
Dokumentnummer
JJR_19931007_OGH0002_0120OS00108_9300000_001