Rechtssatz RS0091055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091055
Entscheidungsdatum
02.10.1985
Norm
StGB §31
StPO aF §281 Abs1 Z11
Rechtssatz
Das spätere Urteil ist, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wird, ein selbständiges Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch. Eine Bemessung der Strafe nach dem (lediglich) in gemäß §§ 31, 40 StGB berücksichtigten Urteil angewendeten (höheren) Strafsatz bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Das spätere Urteil ist, auch wenn damit eine Zusatzstrafe verhängt wird, ein selbständiges Urteil mit einem selbständigen Strafausspruch. Eine Bemessung der Strafe nach dem (lediglich) in gemäß Paragraphen 31, 40, StGB berücksichtigten Urteil angewendeten (höheren) Strafsatz bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091055
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0090OS00128_8500000_001