Rechtssatz RS0091077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091077
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.Eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung des Täters, die nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) zu berücksichtigen ist, kann sich auch im Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung manifestieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091077
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0150OS00032_8800000_001