Rechtssatz RS0091136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091136
Geschäftszahl
12Os56/69; 10Os84/76
Entscheidungsdatum
03.08.1976
Rechtssatz
Wenn jemand seinen Dienstgeber bestiehlt, begeht er das qualifizierte Verbrechen eines Dienstdiebstahles und es kann einem solchen Täter nicht anderseits als mildernd angerechnet werden, daß er die Diebstähle an Vermögenswerten seines Dienstgebers verübte, zu denen er leichter als ein Fremder Zutritt hatte.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0091136
Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0120OS00056_6900000_001