Rechtssatz RS0091166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091166
Geschäftszahl
13Os41/72; 13Os28/72; 9Os69/72; 13Os79/72; 9Os1/75
Entscheidungsdatum
19.02.1975
Rechtssatz
Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des Paragraph 265, a StPO) sind nicht nur die in den Paragraphen 46, 47, StG (nunmehr Paragraph 34, StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 41/72
Entscheidungstext OGH 27.04.1972 13 Os 41/72
Veröff: SSt 43/15
- 13 Os 28/72
Entscheidungstext OGH 25.05.1972 13 Os 28/72
Veröff: EvBl 1972/339 S 635
- 9 Os 69/72
Entscheidungstext OGH 14.09.1972 9 Os 69/72
- 13 Os 79/72
Entscheidungstext OGH 15.11.1972 13 Os 79/72
- 9 Os 1/75
Entscheidungstext OGH 19.02.1975 9 Os 1/75
Vgl; Beisatz: Kein strengerer Maßstab nach § 41 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1975/214 S 472
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091166
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0130OS00041_7200000_001