Rechtssatz RS0091172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091172
Entscheidungsdatum
18.03.1982
Rechtssatz
Die Beschädigung von Kleidungsstücken (nicht allzu hohen Werts) des Opfers eines Säureattentates wird durch die Unterstellung unter den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB für sich allein abgegolten.Die Beschädigung von Kleidungsstücken (nicht allzu hohen Werts) des Opfers eines Säureattentates wird durch die Unterstellung unter den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB für sich allein abgegolten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0091172
Dokumentnummer
JJR_19820318_OGH0002_0130OS00004_8200000_002